Geschäftsordnung des Elternbeirates der
Grund- und Hauptschule Sandweier mit Werkrealschule
1. Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 SchG sowie die §§ 19, 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 9 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung.

§2 Mitglieder
Für die Zusammensetzung des Elternbeirats gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung.

§3 Aufgaben
Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die §§ 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, dass § 55 Abs. 4 SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung findet.


2. Abschnitt – Wahl der Funktionsinhaber
§4 Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG und § 25 Eltembeiratsverordnung die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.

(2) Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung

genannten Personen. § 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters.

(3) Für den Wahltermin gilt § 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber
Die Bestellung eines Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber (z.B. Kassenverwalter) bleibt der Entscheidung des jeweiligen Elternbeirats vorbehalten. Sollen Schriftführer und sonstige Funktionsinhaber bestellt werden, erfolgt die Bestellung durch Wahl. Für diese gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung
(1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Elternbeirat ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.

(2)Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 7 Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.

(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats (§ 8) fest.

(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

(4) Der Wahlleiter hat
1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 8) in einer Niederschrift festzuhalten;
2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl (§ 9 Abs. 1 Nr.4) abzugeben;
3. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schulleiter und dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Wahlfähigkeit
Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Wahlverfahren
(1) Für die Abstimmung gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des § 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

1. Briefwahl ist nicht zulässig;
2. der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung (§ 7 Abs. 4) abzugeben;
5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

(2) Für die Wahl des Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

§ 10 Amtszeit
(1) Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen:

1. die Amtszeit dauert ein Schuljahr,
2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend;
3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 16 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe:
a) das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluss des Schuljahres verlässt;
b) für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden;
c) für die Neuwahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

(2) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Absatz 1 entsprechend.


3. Abschnitt – Wahl der Elternvertreter in die Schulkonferenz
§11 Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz
Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in die Schulkonferenz gemäß § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1. die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet;
2. die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden;
3. für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung (Hinweis: Bei Schulen mit mehreren Schularten/Schultypen sollte darauf geachtet werden, dass möglichst alle vertreten sind);
4. die Namen und Anschriften der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl unverzüglich dem Schulleiter und allen Elternbeiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.


4. Abschnitt – Wahlanfechtung
§ 12 Anfechtungsverfahren
Für folgende Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1. ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte;
2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;
4. über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden; dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
5. wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
6. die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;
7. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
8. ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.


5. Abschnitt – Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen
§ 13 Aufgaben
(1) Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(2) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Sitzungen, Einladungen
(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.
(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(3) Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies
a) mindestens 3 Mitglieder oder
b) der Schulleiter
unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
(4) Für die Teilnahme des Schulleiters und seines Stellvertreters und weiterer Personen (z.B. Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirats gilt § 27 Abs. 2 und 3 Elternbeiratsverordnung.

§ 15 Beratung und Abstimmung
(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
(2) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem Stimmberechtigten verlangt wird.
(5) Der Vorsitzende kann im Ausnahmefall im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.
(6) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§ 16 Ausschüsse
Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung
Für die Änderung dieser Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;
2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;
3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


6. Abschnitt – Beitragserhebung, Kassenführung
§ 18 Unkostendeckung
Für die Deckung der notwendigen Unkosten kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben.

§ 19 Elternkasse
(1) Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Der Elternbeiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter können auch selbst Kassenverwalter sein.

(2) Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte durch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüfer, die einmal im Schuljahr die Kassenführung prüfen und das Ergebnis dem Elternbeirat bekannt geben.


7. Abschnitt – Inkrafttreten
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser Geschäftsordnung nicht gültig sein, so berührt dieses nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Geschäftsordnung.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23.03.2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 22.04.1997 außer Kraft.

Die Vorsitzende des Elternbeirats

Silvia Raster