Geschäftsordnung für Klassenpflegschaften (§ 9 SchKO, § 9 EBVO)
der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Sandweier
§ 1
Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden der § 56 des Schulgesetzes und die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen
( Elternbeiratsverordnung ).
§ 2
Für jede Sitzung muss eine Tagesordnung aufgestellt werden. Zeitpunkt und Tagesordnung stimmt der Vorsitzende mit dem Klassenlehrer ab.
§ 3
Die Sitzungen der Klassenpflegschaft werden gemäß § 8 der Elternbeiratsverordnung durchgeführt. Die schriftliche Einladung zu Klassenpflegschaftssitzungen kann über die Schüler der Klasse und soll in der Regel mindestens eine Woche zuvor erfolgen.
Die Schulleitung, der/die Vorsitzende des Elternbeirats und der/die Klassenlehrer/in erhalten eine Durchschrift.
§ 4
Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim.
§ 5
In ihrer ersten Sitzung bestellt die Klassenpflegschaft einen Schriftführer, der die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die beschlossenen Anträge festhält. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Klassenpflegschaft auf Wunsch bekannt zu geben.
Die Schulleitung, der/die Vorsitzende des Elternbeirats, die Vertreter der Klassenpflegschaft und der/die Klassenlehrer/in erhalten eine Durchschrift.
§ 6
Die Aufgaben der Klassenpflegschaft sind in § 56 Abs. 1 SchG genau festgelegt. Die darin festgehaltenen Grundsätze sind für die Klassenpflegschaft bindend.
Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 14.12.1995 und tritt am 29.06.2004 in Kraft.
Baden-Baden-Sandweier, den 29.06.2004
Der Vorsitzende der Schulkonferenz
Karin Fierhauser-Merkel, Rektorin